DGUV V3
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der Unternehmer dazu verpflichtet, regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu gewährleisten. Diese Prüfungen umfassen:
– Ortsgestellte elektrische Betriebsmittel
– Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
– Stationäre Anlagen
– Nicht stationäre Anlagen
Die Durchführungsanweisungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift enthalten Richtwerte für Prüffristen unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Weitere Hinweise zu Prüffristen finden sich in der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ – TRBS 1201.
In Anbetracht der Vielfalt an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln und ihrer unterschiedlichen Beanspruchung in den Betrieben kann es schwierig sein, einheitliche Prüffristen festzulegen. Daher obliegt es dem Unternehmer, unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festzulegen, sofern dadurch ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleistet werden kann.
Diese Information soll dem Unternehmer dabei helfen, seine Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel zu erfüllen.