Wann müssen die Betriebsmittel geprüft werden?
Der Unternehmer ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung und Verwendung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (Arbeitsmitteln) elektrische Gefahren ausgeschlossen oder angemessen begrenzt werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss er insbesondere die Art, den Umfang und die Zeitpunkte der erforderlichen Prüfungen festlegen.
Bei der Bestimmung der Prüfintervalle kann der Unternehmer sich an den Beispielen der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ TRBS 1201 sowie an den Empfehlungen zur Durchführungsanweisung zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A3) orientieren.
Falls spezifische Betriebe nicht einzeln aufgeführt sind, obliegt es dem Unternehmer, die Prüfintervalle für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung ähnlicher Betriebe zu bestimmen.